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§ 4 - Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation (PTStiftG)

Artikel 11 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2382; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 4 Finanzierung



(1) Die Stiftung wird finanziert durch

1.
Einnahmen aus Eintrittsgeldern, Zinsen, Mieten und sonstigen Erträgen und Erlösen,

2.
Zuschüsse der aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften und

3.
Zuschüsse Dritter.

(2) Die Höhe des Zuschusses der Postnachfolgeunternehmen wird jährlich im voraus durch das Kuratorium festgesetzt. Der Zuschuß ist so zu bemessen, daß zusammen mit den sonstigen Einnahmen und Zuschüssen der Stiftungszweck erfüllt und der erforderliche Verwaltungsaufwand gedeckt werden kann. Sofern keine andere Regelung getroffen wird, tragen die Postnachfolgeunternehmen den jeweils auf sie entfallenden Zuschußanteil in dem Verhältnis ihrer Beteiligung im Kuratorium.

(3) Sofern weitere Unternehmen oder Privatpersonen im Kuratorium vertreten sind, haben sich auch diese nach dem gleichen Maßstab an den jährlichen Zuschußzahlungen zu beteiligen. Dies gilt nicht für Kuratoriumsmitglieder aus dem Museumswesen.





 

Frühere Fassungen von § 4 PTStiftG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 6 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 813

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.