§ 9 - Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation (PTStiftG)

Artikel 11 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2382; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 9 Kurator



(1) Der hauptamtliche Kurator und sein ständiger Vertreter werden vom Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Kuratoriums ernannt.

(2) Der Kurator und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglieder des Kuratoriums oder deren Stellvertreter sein.

(3) Gegenüber dem Kurator wird die Stiftung durch den Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.



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