(1)
1Das Amtsgericht entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach §
90s Absatz 3 Satz 1 oder auf Antrag der zu überwachenden Person nach §
90s Absatz 4 Satz 3.
2§
51 gilt entsprechend.
3Die Staatsanwaltschaft bereitet die Entscheidung vor.
(2)
1Für die gerichtliche Vorbereitung der Entscheidung gilt §
52 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der zuständigen Behörde im anderen Mitgliedstaat auch Gelegenheit gegeben worden sein muss, ergänzende Unterlagen beizubringen, wenn die übermittelten Unterlagen nicht ausreichen, um beurteilen zu können, ob die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
2Das Gericht kann für die Beibringung der Unterlagen eine Frist setzen.
(3)
1§
30 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Gericht auch Beweis darüber erheben kann, ob die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
2§
30 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 sowie §
31 Absatz 1 und 4 gelten entsprechend.
3Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch §
30 Absatz 2 Satz 1 sowie §
31 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Berichtigung des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
B. v. 03.11.2015 BGBl. I S. 1933
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1197
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933