§ 67a Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
Für Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes und anderer zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten die Vorschriften des Fünften Teils entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.
Frühere Fassungen von § 67a IRG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen
G. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3214
Artikel 1 EinzVorvRUG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ... 61b Audiovisuelle Vernehmung § 61c". c) Die Angabe zu § 67a wird wie folgt gefasst: „Rechtshilfe für internationale ... internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen § 67a ". d) Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe eingefügt: ... könnte." 12. Der bisherige § 61b wird § 61c. 13. § 67a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach den Wörtern ...
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