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Änderung § 78 IRG vom 02.08.2006

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§§ 78 bis 83i IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.08.2006 geltenden Fassung
§ 78 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.06.2008 BGBl. I S. 995
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 78 bis 83i


(Text neue Fassung)

§ 78 Vorrang des Achten Teils


vorherige Änderung

-



(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.

(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.