§§ 78 bis 83i IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.08.2006 geltenden Fassung | § 78 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.06.2008 BGBl. I S. 995 |
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(Text alte Fassung) §§ 78 bis 83i | (Text neue Fassung)§ 78 Vorrang des Achten Teils |
- | (1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung. (2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält. |