§ 86 IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.08.2006 geltenden Fassung | § 86 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408 |
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(Text alte Fassung) § 86 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften und Übergangsregel | (Text neue Fassung)§ 86 Vorrang |
(1) (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) (2) (gegenstandslose Übergangsregel) | (1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf Ersuchen um Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung. (2) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält. |