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Änderung § 56 IRG vom 22.10.2009

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§ 56 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.10.2009 geltenden Fassung
§ 56 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 20 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
(Textabschnitt unverändert)

§ 56 Bewilligung der Rechtshilfe


(1) Die Rechtshilfe darf nur bewilligt werden, wenn das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt worden ist.

(Text alte Fassung)

(2) Die Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe ist dem Bundeszentralregister mitzuteilen. § 55 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Wird die Rechtshilfe bewilligt, so darf die Tat nach deutschem Recht nicht mehr verfolgt werden.

(4) Die Bewilligung eines Rechtshilfeersuchens, das auf Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung gerichtet ist, steht der rechtskräftigen Anordnung und Entscheidung im Sinne der §§ 73d, 74e des Strafgesetzbuches gleich.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe ist dem Bundeszentralregister mitzuteilen. 2 § 55 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Wird die Vollstreckung einer Geld- oder Freiheitsstrafe bewilligt, darf die Tat nach deutschem Recht nicht mehr verfolgt werden.

(4) 1 Die Bewilligung der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung steht der rechtskräftigen Anordnung und Entscheidung im Sinne der §§ 73, 74 des Strafgesetzbuches gleich. 2 § 433 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.