Änderung § 57a IRG vom 22.10.2009

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§ 57a IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.10.2009 geltenden Fassung
§ 57a IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
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§ 57a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 57a Kosten der Vollstreckung


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1 Die verurteilte Person trägt die Kosten der Vollstreckung. 2 Sie trägt auch die notwendigen Kosten ihrer Überstellung, sofern die Überstellung nur mit ihrem Einverständnis erfolgen kann. 3 Von der Auferlegung der Kosten ist abzusehen, wenn dies im Hinblick auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der verurteilten Person und deren Haftbedingungen im Ausland eine unerträgliche Härte darstellen würde.




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