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Änderung § 71a IRG vom 22.10.2009

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§ 71a IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.10.2009 geltenden Fassung
§ 71a IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 20 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 71a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens


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Für den Fall der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung in einem ausländischen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.