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Änderung § 88 IRG vom 22.10.2009

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§ 88 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.10.2009 geltenden Fassung
§ 88 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 88 Eingehende Ersuchen


(Text neue Fassung)

§ 88 Grundsatz


vorherige Änderung

Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden auf die Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Rechtshilfe durch Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig getroffenen Einziehungs- oder Verfallsentscheidung die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes Anwendung.



1 Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1) (Verordnung Sicherstellung und Einziehung) richtet sich die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) und die Verordnung (EU) 2018/1805 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Einziehung) nach den §§ 88a bis 88f. 2 Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder das Ersuchen nicht nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Einziehung gestellt wurde, sind die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils dieses Gesetzes anzuwenden.

(heute geltende Fassung)