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Änderung § 87p IRG vom 25.07.2015

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§ 87o IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 87p IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 87o Grundsatz


(Text neue Fassung)

§ 87p Grundsatz


vorherige Änderung

(1) 1 Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen richten sich nach diesem Unterabschnitt. 2 § 71 ist nicht anzuwenden. 3 § 87 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 gilt sinngemäß.



(1) 1 Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen richten sich nach diesem Unterabschnitt. 2 § 71 ist nicht anzuwenden. 3 § 87 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 gilt sinngemäß.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates kann um Vollstreckung einer Geldsanktion ersucht werden, wenn der Betroffene

1. eine natürliche Person ist, die ihren Wohnsitz im ersuchten Mitgliedstaat hat oder sich dort in der Regel aufhält,

2. eine juristische Person ist, die ihren Sitz im ersuchten Mitgliedstaat hat,

3. über Vermögen im ersuchten Mitgliedstaat verfügt oder

4. im ersuchten Mitgliedstaat Einkommen bezieht.



(heute geltende Fassung)