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Änderung § 48 IRG vom 25.07.2015

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§ 48 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 48 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 20 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Grundsatz


(Text alte Fassung)

1 Rechtshilfe kann für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit durch Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion geleistet werden. 2 Der Vierte Teil dieses Gesetzes ist auch auf Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung anzuwenden, die ein nicht für strafrechtliche Angelegenheiten zuständiges Gericht im ersuchenden Staat getroffen hat, sofern der Anordnung eine mit Strafe bedrohte Tat zugrunde liegt.

(Text neue Fassung)

1 Rechtshilfe kann für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit durch Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion geleistet werden. 2 Der Vierte Teil dieses Gesetzes ist auch auf die Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung anzuwenden, die ein nicht für strafrechtliche Angelegenheiten zuständiges Gericht eines ausländischen Staates getroffen hat, sofern der Anordnung eine mit Strafe bedrohte Tat zugrunde liegt.