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Änderung § 71a IRG vom 25.07.2015

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§ 71a IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 71a IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 20 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens


(Text alte Fassung)

Wird ein ausländischer Staat um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung ersucht, gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.

(Text neue Fassung)

Für den Fall der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung in einem ausländischen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.

(heute geltende Fassung)