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Änderung § 84 IRG vom 25.07.2015

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§ 84 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 84 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 84 Eingehende Ersuchen


(Text neue Fassung)

§ 84 Grundsatz


vorherige Änderung

Auf die Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Rechtshilfe durch Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig verhängten freiheitsentziehenden Sanktion finden die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes Anwendung.



(1) Nach diesem Unterabschnitt richtet sich die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen).

(2) Die
Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils dieses Gesetzes sind anzuwenden,

1. soweit dieser Unterabschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder

2. wenn kein Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen gestellt wurde.

(3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.


(heute geltende Fassung)