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Änderung § 97 IRG vom 22.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 97 IRG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. IRGÄndG am 22. Mai 2017 und Änderungshistorie des IRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 97 IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2017 geltenden Fassung | § 97 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 31 |
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(Text alte Fassung) § 97 Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln | (Text neue Fassung)§ 97 (aufgehoben) |
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates um die Herausgabe von Gegenständen, die als Beweismittel für ein Verfahren in dem ersuchenden Mitgliedstaat dienen können und die nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Sicherstellung beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden sind, findet § 94 Abs. 1 entsprechende Anwendung. |
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