Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 97 IRG vom 22.05.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 97 IRG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. IRGÄndG am 22. Mai 2017 und Änderungshistorie des IRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 97 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2017 geltenden Fassung
§ 97 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 31
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 97 Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln


(Text neue Fassung)

§ 97 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates um die Herausgabe von Gegenständen, die als Beweismittel für ein Verfahren in dem ersuchenden Mitgliedstaat dienen können und die nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Sicherstellung beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden sind, findet § 94 Abs. 1 entsprechende Anwendung.



 
(heute geltende Fassung)