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Änderung § 56 IRG vom 01.07.2017

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§ 56 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 56 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 20 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 56 Bewilligung der Rechtshilfe


(1) Die Rechtshilfe darf nur bewilligt werden, wenn das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt worden ist.

(2) 1 Die Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe ist dem Bundeszentralregister mitzuteilen. 2 § 55 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Wird die Vollstreckung einer Geld- oder Freiheitsstrafe bewilligt, darf die Tat nach deutschem Recht nicht mehr verfolgt werden.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Die Bewilligung der Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung steht der rechtskräftigen Anordnung und Entscheidung im Sinne der §§ 73, 74 des Strafgesetzbuches gleich. 2 § 439 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Die Bewilligung der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung steht der rechtskräftigen Anordnung und Entscheidung im Sinne der §§ 73, 74 des Strafgesetzbuches gleich. 2 § 433 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)