Änderung § 106 IRG vom 01.11.2019

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§ 99 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung
§ 106 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1414; 2019 BGBl. I S. 1724
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 99 Einschränkung von Grundrechten


(Text neue Fassung)

§ 106 Einschränkung von Grundrechten


(Textabschnitt unverändert)

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Schutzes vor Auslieferung (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.



(heute geltende Fassung) 



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