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Änderung § 87h IRG vom 27.11.2020

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§ 87h IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.11.2020 geltenden Fassung
§ 87h IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 87h Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch


(Text neue Fassung)

§ 87h Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Einspruchs entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss.

(2) 1 Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig. 2 Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) 1 Der Einspruch des Betroffenen wird durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen, soweit

1. die Vollstreckung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zulässig ist,

2. die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat und

3. die Geldsanktion nach § 87f Absatz 2 fehlerfrei angepasst wurde.

2 Soweit der Einspruch wegen Unzulässigkeit der Vollstreckung oder wegen fehlerhafter Ermessensausübung begründet ist, wird die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates für nicht vollstreckbar erklärt. 3 Soweit eine Anpassung nach § 87f Absatz 2 fehlerhaft ist oder unterlassen wurde, obwohl sie erforderlich war, passt das Gericht die Geldsanktion an und erklärt die Entscheidung für vollstreckbar. 4 Soweit von der Bewilligungsentscheidung abgewichen wird, ist die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion in der Beschlussformel anzugeben.

(4) § 77b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung

 


(5) 1 Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags nach § 87f Absatz 5 Satz 2 entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. 2 Die §§ 297 bis 300, 302 und 306 Absatz 2, die §§ 307, 308 und 309 Absatz 1 und § 311a der Strafprozessordnung über Rechtsmittel sowie die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. 3 Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

(heute geltende Fassung)