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Änderung § 96b IRG vom 19.12.2020

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§ 96b IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2020 geltenden Fassung
§ 96b IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 96b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 96b Zuständigkeit und Verfahren für eingehende Ersuchen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Über die Anerkennung und Vollstreckung eingehender Sicherstellungsentscheidungen entscheidet das nach § 67 Absatz 3 zuständige Amtsgericht; § 51 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 2 Wird eine Sicherstellungsentscheidung gleichzeitig mit einer Einziehungsentscheidung übermittelt, so entscheidet das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige Landgericht.

(2) Über die Anerkennung und Vollstreckung eingehender Einziehungsentscheidungen entscheidet das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige Landgericht.

(3) Die nach § 50 Satz 2 und § 51 zuständige Staatsanwaltschaft nimmt eingehende Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen entgegen und bereitet die Entscheidung des Gerichts vor.

(4) Sofern die Staatsanwaltschaft unter den Voraussetzungen des Artikels 18 Absatz 5 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung geeignete und erforderliche Maßnahmen zur einstweiligen Sicherstellung der einzuziehenden Vermögenswerte vorgenommen hat, gibt sie dem Betroffenen sowie Dritten, die den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen können, Gelegenheit, sich zu äußern.

(5) Der Betroffene kann sich in jeder Lage des Verfahrens anwaltlichen Beistands bedienen.


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