§ 96d IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.12.2020 geltenden Fassung | § 96d IRG n.F. (neue Fassung) in der am 19.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474 |
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(Text alte Fassung) § 96d (neu) | (Text neue Fassung)§ 96d Rechtsbehelf |
(1) Betroffene können nach Maßgabe des Artikels 33 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung gegen die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sofortige Beschwerde einlegen. (2) Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung eines Landgerichts, so gilt für das weitere Verfahren § 42 entsprechend. |