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Änderung § 86 IRG vom 30.06.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 86 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2008 geltenden Fassung
§ 86 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.06.2008 BGBl. I S. 995

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 86 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 86 Eingehende Ersuchen


vorherige Änderung

(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)



Auf die Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Rechtshilfe durch Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldstrafe oder Geldbuße finden die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes Anwendung.