§ 88 IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2008 geltenden Fassung | § 88 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.06.2008 BGBl. I S. 995 |
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(Text alte Fassung) § 88 (neu) | (Text neue Fassung)§ 88 Eingehende Ersuchen |
Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden auf die Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Rechtshilfe durch Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig getroffenen Einziehungs- oder Verfallsentscheidung die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes Anwendung. |