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Änderung § 94 IRG vom 30.06.2008

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§ 94 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2008 geltenden Fassung
§ 94 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.06.2008 BGBl. I S. 995
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 94 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 94 Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung


vorherige Änderung

 


(1) § 58 Abs. 3 und § 67 finden bei Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 196 S. 45) Anwendung, wobei

1. die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates eine Strafbestimmung verletzt, die den in Artikel 3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI in Bezug genommenen Deliktsgruppen zugehörig ist,

2. ein Ersuchen in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates.

(2) Die Bewilligung von Ersuchen nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn

1. ein Beschlagnahmeverbot nach § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 97 der Strafprozessordnung besteht oder

2. der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zu Grunde liegt, bereits von einem anderen als dem ersuchenden Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.

(3) Die Bewilligung von Ersuchen um Maßnahmen nach § 58 Abs. 3 und § 67 kann aufgeschoben werden, solange

1. sie laufende strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigen könnte und

2. die das Ersuchen betreffenden Gegenstände für ein anderes Strafverfahren beschlagnahmt oder sonst sichergestellt sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)