Änderung § 73 IRG vom 02.08.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 73 IRG, alle Änderungen durch Artikel 1 EuHbG am 2. August 2006 und Änderungshistorie des IRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 73 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.08.2006 geltenden Fassung
§ 73 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 20.07.2006 BGBl. I 1721
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 73 Grenze der Rechtshilfe


(Text alte Fassung)

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde.

(Text neue Fassung)

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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