§§ 78 bis 83i IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.08.2006 geltenden Fassung | § 78 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 02.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 20.07.2006 BGBl. I 1721 |
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(Text alte Fassung) §§ 78 bis 83i | (Text neue Fassung)§ 78 Vorrang des Achten Teils |
- | Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf die im Zweiten, Dritten und Fünften Teil geregelten Ersuchen eines Mitgliedstaates Anwendung. |