Änderung § 61c IRG vom 22.10.2009

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§ 61b IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.10.2009 geltenden Fassung
§ 61c IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3214

(Text alte Fassung)

§ 61b Audiovisuelle Vernehmung


(Text neue Fassung)

§ 61c Audiovisuelle Vernehmung


(Textabschnitt unverändert)

Die Auferlegung von Kosten oder die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen einen Zeugen oder Sachverständigen, der einer Ladung zur Einvernahme durch eine ausländische Justizbehörde im Wege der Videokonferenz keine Folge leistet, unterbleibt.






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