§ 67a IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.10.2009 geltenden Fassung | § 67a IRG n.F. (neue Fassung) in der am 22.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3214 |
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(Text alte Fassung) § 67a Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe | (Text neue Fassung)§ 67a Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen |
Für Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten die Vorschriften des Fünften Teils entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen. | Für Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes und anderer zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten die Vorschriften des Fünften Teils entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen. |