Änderung § 92b IRG vom 14.02.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 92b IRG, alle Änderungen durch Artikel 2 InfAustEUG am 14. Februar 2026 und Änderungshistorie des IRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 92b IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2026 geltenden Fassung
§ 92b IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 92b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten


(Text neue Fassung)

§ 92b (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an eine inländische Polizeibehörde übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. 2 Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. 3 Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten.



 
(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed