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Änderung § 92c IRG vom 14.02.2026

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§ 92c IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2026 geltenden Fassung
§ 92c IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 92c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 92c Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen


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(1) 1 Nach § 92 übermittelte Informationen werden in Kopie auch der für die Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle übermittelt. 2 Wenn die nach § 92 ersuchten Informationen zur Beantwortung nicht der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, wird auch dieser zentralen Kontaktstelle eine Kopie der Informationen übermittelt.

(2) Die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Absatz 1 Satz 2 unterbleibt, wenn dadurch Folgendes gefährdet würde:

1. eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,

2. Ermittlungen zu Terrorismusfällen, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder

3. die Sicherheit einer oder mehrerer Personen.