Tools:
Update via:
Änderung § 92g IRG vom 14.02.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 InfAustEUG am 14. Februar 2026 und Änderungshistorie des IRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 92g IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2026 geltenden Fassung | § 92g IRG n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 92g (neu) | (Text neue Fassung)§ 92g Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von Polizei-, Finanz- und Zollbehörden an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union |
(1) 1 Die zuständigen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden dürfen Ersuchen um Übermittlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, an die Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von Straftaten richten. 2 Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder und des § 26a Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes über die Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 bleiben unberührt. (2) 1 Eine Kopie eines Ersuchens nach Absatz 1 wird der für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentrale Kontaktstelle sowie der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchten Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt. 2 Für die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchten Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Satz 1 gilt § 92c Absatz 2 entsprechend. (3) Bei Ersuchen nach Absatz 1 sollen die Anforderungen des § 92f Absatz 2 bis 4 eingehalten werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/242/al237257-0.htm


