Änderung § 87d IRG vom 28.10.2010

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§ 87d IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung
§ 87d IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 87d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 87d Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung


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Die Bewilligung eines zulässigen Ersuchens um Vollstreckung einer Geldsanktion kann nur abgelehnt werden, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat

1. ganz oder zum Teil im Inland oder auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen wurde, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und nach deutschem Recht als Straftat mit Strafe bedroht oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bewehrt ist oder

2. außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Mitgliedstaates begangen wurde und wenn eine derartige, im Ausland begangene Tat nach deutschem Recht nicht als Straftat mit Strafe oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist.




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