Änderung § 98 IRG vom 28.10.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 98 IRG, alle Änderungen durch Artikel 1 2005/214/JI-UG am 28. Oktober 2010 und Änderungshistorie des IRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 98 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung
§ 98 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 98 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 98 Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung


vorherige Änderung

 


1 Die Vorschriften des Abschnitts 2 des Neunten Teils über die Vollstreckung von Geldsanktionen nach dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16) sind bei Geldsanktionen gemäß § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 4 nur anwendbar, wenn diese nach dem 27. Oktober 2010 rechtskräftig geworden sind. 2 Bei Geldsanktionen nach § 87 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften nur anwendbar, wenn die nicht gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldsanktion nach dem 27. Oktober 2010 ergangen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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