§ 92b IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung | § 92b IRG n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 92b (neu) | (Text neue Fassung)§ 92b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten |
1 Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an eine inländische Polizeibehörde übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. 2 Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. 3 Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten. |