Änderung § 90x IRG vom 23.07.2015

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§ 90x IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 90x IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1197

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§ 90x (neu)


(Text neue Fassung)

§ 90x Erneuerte und geänderte Maßnahmen


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1 Die Vorschriften der §§ 90o bis 90w gelten auch für die Übernahme und Überwachung erneuerter oder geänderter Maßnahmen mit der Maßgabe, dass bei solchen Entscheidungen keine erneute Prüfung gemäß § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3, Absatz 3 sowie den §§ 90r und 77 Absatz 2 stattfindet. 2 Bei Entscheidungen über erneuerte Maßnahmen findet zusätzlich keine erneute Prüfung gemäß § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 statt.




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