Änderung § 87o IRG vom 25.07.2015

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§ 87o IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 87o IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Textabschnitt unverändert)

§ 87o Grundsatz


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen richten sich nach diesem Unterabschnitt. 2 § 71 ist nicht anzuwenden. 3 § 87 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 gilt sinngemäß.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen richten sich nach diesem Unterabschnitt. 2 § 71 ist nicht anzuwenden. 3 § 87 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 gilt sinngemäß.

(2) Die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates kann um Vollstreckung einer Geldsanktion ersucht werden, wenn der Betroffene

1. eine natürliche Person ist, die ihren Wohnsitz im ersuchten Mitgliedstaat hat oder sich dort in der Regel aufhält,

2. eine juristische Person ist, die ihren Sitz im ersuchten Mitgliedstaat hat,

3. über Vermögen im ersuchten Mitgliedstaat verfügt oder

4. im ersuchten Mitgliedstaat Einkommen bezieht.






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