Änderung § 90 IRG vom 25.07.2015

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§ 90 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 90 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Textabschnitt unverändert)

§ 90 Ausgehende Ersuchen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die zuständigen Behörden können Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union richten. 2 Ein gleichgerichtetes Ersuchen kann an einen weiteren Mitgliedstaat nur gerichtet werden, wenn

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die zuständigen Behörden können Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Einziehung an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union richten. 2 Ein gleichgerichtetes Ersuchen kann an einen weiteren Mitgliedstaat nur gerichtet werden, wenn

1. berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass sich ein bestimmter oder verschiedene Vermögensgegenstände, die von der zu vollstreckenden Entscheidung umfasst sind, in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden könnten oder

2. die Vollstreckung in einen bestimmten Vermögensgegenstand oder wegen eines Geldbetrages es erfordert, das Ersuchen an mehrere Mitgliedstaaten zu richten.

(2) Noch nicht erledigte Ersuchen sind zurückzunehmen, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Bezieht sich die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung auf einen bestimmten Gegenstand, kann die zuständige Vollstreckungsbehörde der ersatzweisen Vollstreckung eines seinem Wert entsprechenden Geldbetrages zustimmen, wenn eine Entscheidung nach § 76 des Strafgesetzbuchs erfolgt ist.

(4) Aus dem Sechsten Teil dieses Gesetzes sind § 71 Absatz 5 sowie die §§ 71a und 72 anzuwenden.






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