§ 72 IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 72 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349 |
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(Textabschnitt unverändert) § 72 Bedingungen | |
(Text alte Fassung) Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, sind zu beachten. | (Text neue Fassung) Bedingungen, die der ausländische Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, sind zu beachten. |