Änderung § 84k IRG vom 25.07.2015

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§ 84k IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 84k IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 84k (neu)


(Text neue Fassung)

§ 84k Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Vollstreckung des Restes der freiheitsentziehenden Sanktion kann zur Bewährung ausgesetzt werden. 2 Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs gelten entsprechend. 3 Die Entscheidung über eine Aussetzung zur Bewährung ist bereits zu dem Zeitpunkt zu treffen, zu dem die verurteilte Person bei einer fortwährenden Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht einen Anspruch auf Prüfung der Aussetzung zur Bewährung hätte.

(2) 1 In Abweichung von § 57 Absatz 6 ist nach Beginn der Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland von der Vollstreckung nur abzusehen, wenn eine zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaates mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung auf Grund eines Wiederaufnahmeverfahrens, einer Amnestie oder einer Gnadenentscheidung entfallen sind. 2 Von der Vollstreckung kann ferner abgesehen werden, wenn die verurteilte Person aus der Haft in der Bundesrepublik Deutschland geflohen ist.




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