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Änderung § 85c IRG vom 25.07.2015

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§ 85c IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 85c IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 85c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 85c Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde


vorherige Änderung

 


Auf Antrag der Vollstreckungsbehörde erklärt es das Gericht nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen für zulässig, in einem anderen Mitgliedstaat eine freiheitsentziehende Sanktion gegen eine Person mit nichtdeutscher oder ohne Staatsangehörigkeit zu vollstrecken, wenn die verurteilte Person

1. die Staatsangehörigkeit dieses anderen Mitgliedstaates besitzt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat oder

2. gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes nach Feststellung der zuständigen Stelle zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist.