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Änderung § 56b IRG vom 06.08.2016

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§ 56b IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.08.2016 geltenden Fassung
§ 56b IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
(Textabschnitt unverändert)

§ 56b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens


(1) Die für die Bewilligung zuständige Behörde kann mit der zuständigen Behörde des ausländischen Staates für den Einzelfall eine Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung der aus der Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung stammenden Vermögenswerte treffen, soweit die Gegenseitigkeit zugesichert ist.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Vereinbarungen, die sich auf Gegenstände im Sinne der §§ 1 und 10 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung beziehen, bedürfen der Einwilligung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. 2 Wird die Einwilligung verweigert, ist § 16 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) Vereinbarungen, die sich auf nationales Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) beziehen, bedürfen der Einwilligung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.