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Änderung § 97 IRG vom 22.05.2017

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§ 97 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2017 geltenden Fassung
§ 97 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 31
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 97 Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln


(Text neue Fassung)

§ 97 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates um die Herausgabe von Gegenständen, die als Beweismittel für ein Verfahren in dem ersuchenden Mitgliedstaat dienen können und die nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Sicherstellung beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden sind, findet § 94 Abs. 1 entsprechende Anwendung.



 
(heute geltende Fassung)