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Änderung § 98e IRG vom 22.05.2017

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§ 98e IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2017 geltenden Fassung
§ 98e IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 31
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 98e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 98e Ausgleich von Schäden


vorherige Änderung

 


(1) Ersetzt ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Schaden, den deutsche Richter oder sonstige deutsche Amtsträger bei Amtshandlungen nach Abschnitt 2 des Zehnten Teils in dem Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates verursachen, gegenüber der geschädigten Person oder gegenüber einer Person, die der geschädigten Person in ihren Rechten nachfolgt, so kann er von der Bundesrepublik Deutschland Ausgleich des Geleisteten verlangen.

(2) Schäden, die Richter oder sonstige Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bei Amtshandlungen nach Abschnitt 2 des Zehnten Teils in dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verursachen, werden von dem zuständigen Träger der deutschen öffentlichen Gewalt so ersetzt, wie sie nach deutschem Recht zu ersetzen wären, wenn deutsche Richter oder sonstige deutsche Amtsträger die Schäden verursacht hätten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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