Änderung § 71a IRG vom 01.07.2017

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§ 71a IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 71a IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 20 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens


(Text alte Fassung)

Für den Fall der Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung in einem ausländischen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.

(Text neue Fassung)

Für den Fall der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung in einem ausländischen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 



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