§ 77g IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 77g IRG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
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(Text alte Fassung) § 77g (neu) | (Text neue Fassung)§ 77g Zustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten |
Wird die übermittelnde Stelle von der empfangenden Stelle um eine Zustimmung zur Weiterleitung der übermittelten personenbezogenen Daten an andere Staaten oder andere zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen gebeten, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn eine entsprechende unmittelbare Datenübermittlung gemäß § 77d zulässig wäre. |