§ 86 - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Neunter Teil Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 2 Geldsanktionen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen
§ 86 Vorrang

Neunter Teil Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Abschnitt 2 Geldsanktionen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen

§ 86 Vorrang


§ 86 hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf Ersuchen um Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.

(2) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen G. v. 18. Oktober 2010 BGBl. I S. 1408 m.W.v. 28. Oktober 2010



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