Zitierungen von § 83c IRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83c IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 83d IRG Entlassung des Verfolgten (vom 05.09.2017)
... der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach § 83c Absatz 4 vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus der Auslieferungshaft zu ...
§ 98 IRG Vorrang des Dreizehnten Teils (vom 19.12.2020)
... des Achten Teils mit Ausnahme des § 79 Absatz 1 Satz 1, der §§ 80, 81 Nummer 4, § 83c Absatz 5 , § 83f Absatz 3 und § 83i entsprechend sowie nach Maßgabe des § 78 die ... Absatz 1 Satz 1 eine Zustimmung zu erteilen ist. Hierbei gelten § 83a Absatz 1 und § 83c Absatz 6 entsprechend. Die §§ 38 und 39 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 78b StGB Ruhen (vom 01.07.2021)
... Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 83c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht. (6) In den Fällen des § 78 Absatz 3 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Europäisches Haftbefehlsgesetz (EuHbG)
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1721
Artikel 1 EuHbG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... 3 und 4 gelten entsprechend. § 80 Abs. 4 gilt entsprechend. § 83c Fristen (1) Über die Auslieferung soll spätestens innerhalb von 60 Tagen ... Verfolgten Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach § 83c Abs. 3 vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus der ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1414; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 1 5. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (vom 26.11.2019)
... des Achten Teils mit Ausnahme des § 79 Absatz 1 Satz 1, der §§ 80, 81 Nummer 4, § 83c Absatz 4 , § 83f Absatz 3 und § 83i entsprechend sowie nach Maßgabe des § 78 die ... § 35 Absatz 1 Satz 1 eine Zustimmung zu erteilen ist. Hierbei gelten § 83a Absatz 1 und § 83c Absatz 5 entsprechend. Die §§ 38 und 39 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass diese bei ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 2 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 2 Nummer 1) (vom 25.07.2015)
... § 83a Auslieferungsunterlagen § 83b Bewilligungshindernisse § 83c Fristen § 83d Entlassung des Verfolgten § 83e Vernehmung des Verfolgten ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474; zuletzt geändert durch Artikel 6c G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 6. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... durch das Wort „Dreizehnten" ersetzt. 3. § 83c Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von ... 98 Vorrang des Dreizehnten Teils". b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „ § 83c " die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.  ... „Absatz 5" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „ § 83c " die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.  ...

Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
Artikel 3 2. VerfRBÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 83c wie folgt gefasst: „§ 83c Verfahren und Fristen". 2. § ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 83c wie folgt gefasst: „ § 83c Verfahren und Fristen". 2. § 83c wird wie folgt geändert: a) ... 83c wie folgt gefasst: „§ 83c Verfahren und Fristen". 2. § 83c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 83c Verfahren und Fristen". b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ... 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6. 3. In § 83d wird die Angabe „ § 83c Abs. 3 " durch die Angabe „§ 83c Absatz 4" ... 3. In § 83d wird die Angabe „§ 83c Abs. 3" durch die Angabe „ § 83c Absatz 4 " ...


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