Synopse aller Änderungen des IRG am 13.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Dezember 2019 durch Artikel 4 des PVNeuRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des IRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Anwendungsbereich
    § 1 Anwendungsbereich
Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland
    § 2 Grundsatz
    § 3 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
    § 4 Akzessorische Auslieferung
    § 5 Gegenseitigkeit
    § 6 Politische Straftaten, politische Verfolgung
    § 7 Militärische Straftaten
    § 8 Todesstrafe
    § 9 Konkurrierende Gerichtsbarkeit
    § 9a Auslieferung und Verfahren vor internationalen Strafgerichtshöfen
    § 10 Auslieferungsunterlagen
    § 11 Spezialität
    § 12 Bewilligung der Auslieferung
    § 13 Sachliche Zuständigkeit
    § 14 Örtliche Zuständigkeit
    § 15 Auslieferungshaft
    § 16 Vorläufige Auslieferungshaft
    § 17 Auslieferungshaftbefehl
    § 18 Fahndungsmaßnahmen
    § 19 Vorläufige Festnahme
    § 20 Bekanntgabe
    § 21 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls
    § 22 Verfahren nach vorläufiger Festnahme
    § 23 Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten
    § 24 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls
    § 25 Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls
    § 26 Haftprüfung
    § 27 Vollzug der Haft
    § 28 Vernehmung des Verfolgten
    § 29 Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung
    § 30 Vorbereitung der Entscheidung
    § 31 Durchführung der mündlichen Verhandlung
    § 32 Entscheidung über die Zulässigkeit
    § 33 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit
    § 34 Haft zur Durchführung der Auslieferung
    § 35 Erweiterung der Auslieferungsbewilligung
    § 36 Weiterlieferung
    § 37 Vorübergehende Auslieferung
    § 38 Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungsverfahren
    § 39 Beschlagnahme und Durchsuchung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 40 Beistand
(Text neue Fassung)

    § 40 Rechtsbeistand
    § 41 Vereinfachte Auslieferung
    § 42 Anrufung des Bundesgerichtshofes
Dritter Teil Durchlieferung
    § 43 Zulässigkeit der Durchlieferung
    § 44 Zuständigkeit
    § 45 Durchlieferungsverfahren
    § 46 Durchlieferung bei vorübergehender Auslieferung
    § 47 Unvorhergesehene Zwischenlandung bei Beförderung auf dem Luftweg
Vierter Teil Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
    § 48 Grundsatz
    § 49 Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit
    § 50 Sachliche Zuständigkeit
    § 51 Örtliche Zuständigkeit
    § 52 Vorbereitung der Entscheidung
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 53 Beistand


    § 53 Rechtsbeistand
    § 54 Umwandlung der ausländischen Sanktion
    § 54a Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen
    § 55 Entscheidung über die Vollstreckbarkeit
    § 56 Bewilligung der Rechtshilfe
    § 56a Entschädigung der verletzten Person
    § 56b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
    § 57 Vollstreckung
    § 57a Kosten der Vollstreckung
    § 58 Sicherung der Vollstreckung
Fünfter Teil Sonstige Rechtshilfe
    § 59 Zulässigkeit der Rechtshilfe
    § 60 Leistung der Rechtshilfe
    § 61 Gerichtliche Entscheidung
    § 61a Datenübermittlung ohne Ersuchen
    § 61b Gemeinsame Ermittlungsgruppen
    § 61c Audiovisuelle Vernehmung
    § 62 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein ausländisches Verfahren
    § 63 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren
    § 64 Durchbeförderung von Zeugen
    § 65 Durchbeförderung zur Vollstreckung
    § 66 Herausgabe von Gegenständen
    § 67 Beschlagnahme und Durchsuchung
    § 67a Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
Sechster Teil Ausgehende Ersuchen
    § 68 Rücklieferung
    § 69 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren
    § 70 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren
    § 71 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland
    § 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
    § 72 Bedingungen
Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften
    Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
       § 73 Grenze der Rechtshilfe
       § 74 Zuständigkeit des Bundes
       § 74a Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
       § 75 Kosten
       § 76 Gegenseitigkeitszusicherung
       § 77 Anwendung anderer Verfahrensvorschriften
       § 77a Elektronische Kommunikation und Aktenführung
       § 77b Verordnungsermächtigung
    Abschnitt 2 Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr
       § 77c Anwendungsbereich
       § 77d Übermittlung personenbezogener Daten
       § 77e Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle
       § 77f Verfahren bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses
       § 77g Zustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten
       § 77h Verwendung von übermittelten personenbezogenen Daten
Achter Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
       § 78 Vorrang des Achten Teils
       § 79 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung
    Abschnitt 2 Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
       § 80 Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
       § 81 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
       § 82 Nichtanwendung von Vorschriften
       § 83 Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
       § 83a Auslieferungsunterlagen
       § 83b Bewilligungshindernisse
       § 83c Verfahren und Fristen
       § 83d Entlassung des Verfolgten
       § 83e Vernehmung des Verfolgten
    Abschnitt 3 Durchlieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
       § 83f Durchlieferung
       § 83g Beförderung auf dem Luftweg
    Abschnitt 4 Ausgehende Ersuchen um Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
       § 83h Spezialität
       § 83i Unterrichtung über Fristverzögerungen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 83j Rechtsbeistand
    Abschnitt 5 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 83j (aufgehoben)


 
       § 83k (aufgehoben)
Neunter Teil Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    Abschnitt 1 Freiheitsentziehende Sanktionen
       Unterabschnitt 1 Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
          § 84 Grundsatz
          § 84a Voraussetzungen der Zulässigkeit
          § 84b Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
          § 84c Unterlagen
          § 84d Bewilligungshindernisse
          § 84e Vorläufige Bewilligungsentscheidung
          § 84f Gerichtliches Verfahren
          § 84g Gerichtliche Entscheidung
          § 84h Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
          § 84i Spezialität
          § 84j Sicherung der Vollstreckung
          § 84k Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
          § 84l Durchbeförderung zur Vollstreckung
          § 84m Durchbeförderungsverfahren
          § 84n Durchbeförderung auf dem Luftweg
       Unterabschnitt 2 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
          § 85 Vorläufige Bewilligungsentscheidung
          § 85a Gerichtliches Verfahren
          § 85b Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person
          § 85c Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde
          § 85d Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
          § 85e Inländisches Vollstreckungsverfahren
          § 85f Sicherung der weiteren Vollstreckung
    Abschnitt 2 Geldsanktionen
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen
          § 86 Vorrang
       Unterabschnitt 2 Eingehende Ersuchen
          § 87 Grundsatz
          § 87a Vollstreckungsunterlagen
          § 87b Zulässigkeitsvoraussetzungen
          § 87c Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung
          § 87d Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 87e Beistand


          § 87e Rechtsbeistand
          § 87f Bewilligung der Vollstreckung
          § 87g Gerichtliches Verfahren
          § 87h Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch
          § 87i Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung
          § 87j Rechtsbeschwerde
          § 87k Zulassung der Rechtsbeschwerde
          § 87l Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte
          § 87m Verbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundeszentralregister
          § 87n Vollstreckung
       Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen
          § 87o Grundsatz
          § 87p Inländisches Vollstreckungsverfahren
    Abschnitt 3 Einziehung
       § 88 Grundsatz
       § 88a Voraussetzungen der Zulässigkeit
       § 88b Unterlagen
       § 88c Ablehnungsgründe
       § 88d Verfahren
       § 88e Vollstreckung
       § 88f Aufteilung der Erträge
       § 89 Sicherstellungsmaßnahmen
       § 90 Ausgehende Ersuchen
    Abschnitt 4 Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
       Unterabschnitt 1 Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
          § 90a Grundsatz
          § 90b Voraussetzungen der Zulässigkeit
          § 90c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
          § 90d Unterlagen
          § 90e Bewilligungshindernisse
          § 90f Vorläufige Bewilligungsentscheidung
          § 90g Gerichtliches Verfahren
          § 90h Gerichtliche Entscheidung
          § 90i Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
          § 90j Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
          § 90k Überwachung der verurteilten Person
       Unterabschnitt 2 Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
          § 90l Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung
          § 90m Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person
          § 90n Inländisches Vollstreckungsverfahren
    Abschnitt 5 Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft *)
       *) Hinweis der Redaktion
       § 90o Grundsatz
       § 90p Voraussetzungen der Zulässigkeit
       § 90q Unterlagen
       § 90r Bewilligungshindernisse
       § 90s Vorläufige Bewilligungsentscheidung
       § 90t Gerichtliches Verfahren
       § 90u Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung
       § 90v Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
       § 90w Durchführung der Überwachung
       § 90x Erneuerte und geänderte Maßnahmen
       § 90y Abgabe der Überwachung
       § 90z Rücknahme der Überwachungsabgabe
Zehnter Teil Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
       § 91 Vorrang des Zehnten Teils
    Abschnitt 2 Europäische Ermittlungsanordnung
       § 91a Grundsatz
       § 91b Voraussetzungen der Zulässigkeit
       § 91c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen für besondere Formen der Rechtshilfe
       § 91d Unterlagen
       § 91e Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Aufschub der Bewilligung
       § 91f Rückgriff auf andere Ermittlungsmaßnahmen
       § 91g Fristen
       § 91h Erledigung des Ersuchens
       § 91i Rechtsbehelfe; Aufschub der Übermittlung von Beweismitteln
       § 91j Ausgehende Ersuchen
    Abschnitt 3 Besondere Formen der Rechtshilfe
       § 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
       § 92a Inhalt des Ersuchens
       § 92b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten
       § 92c Datenübermittlung ohne Ersuchen
       § 92d Örtliche Zuständigkeit für Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe; Verordnungsermächtigung
       § 93 Gemeinsame Ermittlungsgruppen
       § 94 Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung
       § 95 Sicherungsunterlagen
       § 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen
       § 97 (aufgehoben)
Elfter Teil Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union und mit den Schengen-assoziierten Staaten
    § 97a Anwendungsbereich
    § 97b Übermittlung personenbezogener Daten
    § 97c Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle
Zwölfter Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen
    § 98 Vorrang des Zwölften Teils
    § 99 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung
Dreizehnter Teil Schlussvorschriften
    § 100 Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung
    § 101 Übergangsvorschrift für Ersuchen, die auf einer Abwesenheitsentscheidung beruhen
    § 102 Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen
    § 103 Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
    § 104 Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland
    § 105 Ausgleich von Schäden
    § 106 Einschränkung von Grundrechten

§ 21 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls


(1) Wird der Verfolgte auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.

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(2) 1 Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. 2 Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. 3 Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Auslieferung, gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug erheben will. 4 Im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 erstreckt sich die Vernehmung auch auf den Gegenstand der Beschuldigung; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen.



(2) 1 Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. 2 Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. 3 Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Auslieferung, gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug erheben will. 4 Im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 erstreckt sich die Vernehmung auch auf den Gegenstand der Beschuldigung; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen.

(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß

1. der Ergriffene nicht die in dem Auslieferungshaftbefehl bezeichnete Person ist,

2. der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben ist oder

3. der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls ausgesetzt ist,

so ordnet der Richter beim Amtsgericht die Freilassung an.

(4) 1 Ist der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben oder der Vollzug ausgesetzt, so ordnet der Richter beim Amtsgericht an, daß der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist, wenn

1. die Voraussetzungen eines neuen Auslieferungshaftbefehls wegen der Tat vorliegen oder

2. Gründe dafür vorliegen, den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls anzuordnen.

2 Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.

(5) 1 Erhebt der Verfolgte gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug sonstige Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er dies der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzüglich und auf dem schnellsten Weg mit. 2 Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.

(6) Erhebt der Verfolgte gegen die Auslieferung keine Einwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amtsgericht über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (§ 41) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll.

(7) 1 Die Entscheidung des Richters beim Amtsgericht ist unanfechtbar. 2 Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Freilassung des Verfolgten anordnen.



§ 22 Verfahren nach vorläufiger Festnahme


(1) Wird der Verfolgte vorläufig festgenommen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.

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(2) 1 Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. 2 Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. 3 Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Auslieferung oder gegen seine vorläufige Festnahme erheben will. 4 § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.



(2) 1 Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. 2 Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. 3 Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Auslieferung oder gegen seine vorläufige Festnahme erheben will. 4 § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) 1 Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Ergriffene nicht die Person ist, auf die sich das Ersuchen oder die Tatsachen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 4 beziehen, so ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an. 2 Andernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, daß der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist. 3 § 21 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.



§ 28 Vernehmung des Verfolgten


(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Vernehmung des Verfolgten bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er sich befindet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. 2 Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. 3 Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Auslieferung erheben will. 4 Zu dem Gegenstand der Beschuldigung ist der Verfolgte nur zu vernehmen, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen.



(2) 1 Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. 2 Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. 3 Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Auslieferung erheben will. 4 Zu dem Gegenstand der Beschuldigung ist der Verfolgte nur zu vernehmen, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen.

(3) Erhebt der Verfolgte gegen die Auslieferung keine Einwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amtsgericht über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (§ 41) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll.



§ 31 Durchführung der mündlichen Verhandlung


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(1) 1 Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, der Verfolgte und sein Beistand (§ 40) zu benachrichtigen. 2 Bei der mündlichen Verhandlung muß ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht anwesend sein.

(2) 1 Befindet sich der Verfolgte in Haft, so ist er vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung weite Entfernung, Krankheit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. 2 Wird der Verfolgte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Beistand (§ 40) seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen. 3 In diesem Fall ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er noch keinen Beistand hat.



(1) 1 Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, der Verfolgte und sein Rechtsbeistand (§ 40) zu benachrichtigen. 2 Bei der mündlichen Verhandlung muß ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht anwesend sein.

(2) 1 Befindet sich der Verfolgte in Haft, so ist er vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung weite Entfernung, Krankheit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. 2 Wird der Verfolgte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Rechtsbeistand (§ 40) seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen. 3 In diesem Fall ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Rechtsanwalt als Rechtsbeistand zu bestellen, wenn er noch keinen Rechtsbeistand hat.

(3) 1 Befindet sich der Verfolgte auf freiem Fuß, so kann das Oberlandesgericht sein persönliches Erscheinen anordnen. 2 Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verfolgte nicht und ist sein Fernbleiben nicht genügend entschuldigt, so kann das Oberlandesgericht die Vorführung anordnen.

(4) 1 In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. 2 Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.



§ 32 Entscheidung über die Zulässigkeit


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1 Der Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zu begründen. 2 Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Beistand (§ 40) bekanntgemacht. 3 Der Verfolgte erhält eine Abschrift.



1 Der Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zu begründen. 2 Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§ 40) bekanntgemacht. 3 Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

(heute geltende Fassung) 
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§ 40 Beistand




§ 40 Rechtsbeistand


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(1) Der Verfolgte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen.

(2) Dem Verfolgten, der noch keinen Beistand gewählt hat, ist ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn

1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Beistandes geboten erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des Achten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen der §§ 80 und 81 Nr. 4 vorliegen,

2. ersichtlich ist, daß der Verfolgte seine Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann, oder

3. der Verfolgte noch nicht achtzehn Jahre alt ist.

(3)
Die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten entsprechend.



(1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.

(2) Die Auslieferung ist ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft, wenn eine Festnahme der verfolgten Person erfolgt.

(3) Erfolgt keine Festnahme der verfolgten Person, liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor, wenn

1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des Achten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen der §§ 80 und 81 Nummer 4 vorliegen,

2. ersichtlich ist, dass die verfolgte Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann oder

3. die verfolgte Person noch nicht 18 Jahre alt ist.

(4) 1 Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor und hat die verfolgte Person noch keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen. 2 Hat die verfolgte Person keinen Rechtsbeistand, ist sie in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 bei Bekanntgabe des Ersuchens darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann.

(5)
Die Bestellung eines Rechtsbeistands erfolgt von Amts wegen

1. im Fall des Absatzes 2 unverzüglich nach Festnahme,

2. im Fall des Absatzes 3 Nummer 3 unverzüglich nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens,

3. in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens, sobald die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

(6) 1 Über die Bestellung entscheidet das Gericht, dem die verfolgte Person vorzuführen ist oder dem sie vorzuführen wäre. 2 Nach einer Antragstellung gemäß § 29 Absatz 1 entscheidet das zuständige Oberlandesgericht.

(7) 1 Die Bestellung endet mit der Übergabe der verfolgten Person oder mit der abschließenden Entscheidung, die verfolgte Person nicht zu übergeben. 2 Die Bestellung umfasst Verfahren nach § 33. 3 Falls keine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die Auslieferung für unzulässig erklärt, und die Person nicht übergeben wird, endet die Bestellung mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, die verfolgte Person nicht zu übergeben. 4 Die Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt.

(8) 1 Die
Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. 2 § 142 Absatz 7, § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass über die sofortige Beschwerde das Gericht entscheidet, das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig ist. 3 Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 sind unanfechtbar.

§ 45 Durchlieferungsverfahren


(1) Erscheint die Durchlieferung zulässig, so wird der Verfolgte zu ihrer Sicherung in Haft gehalten.

(2) 1 Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl (Durchlieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet. 2 § 17 Abs. 2, § 30 Abs. 1 gelten entsprechend.

(3) Die Durchlieferung darf nur bewilligt werden, wenn ein Durchlieferungshaftbefehl erlassen worden ist.

(4) 1 Der Durchlieferungshaftbefehl ist dem Verfolgten unverzüglich nach seinem Eintreffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes bekanntzugeben. 2 Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

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(5) 1 Kann die Durchlieferung voraussichtlich nicht bis zum Ablauf des auf die Überstellung folgenden Tages abgeschlossen werden, so ist der Verfolgte unverzüglich, spätestens am Tag nach seinem Eintreffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. 2 Der Richter beim Amtsgericht vernimmt ihn über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. 3 Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. 4 Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Durchlieferungshaftbefehl oder gegen die Zulässigkeit der Durchlieferung erheben will. 5 Erhebt der Verfolgte Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft oder gegen die Zulässigkeit der Durchlieferung, so teilt er dies der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzüglich und auf dem schnellsten Weg mit. 6 Diese führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.

(6) Die §§ 24, 27, 33 Abs. 1, 2 und 4, §§ 40 und 42 gelten entsprechend, ebenso § 26 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Frist von zwei Monaten eine Frist von einem Monat tritt.



(5) 1 Kann die Durchlieferung voraussichtlich nicht bis zum Ablauf des auf die Überstellung folgenden Tages abgeschlossen werden, so ist der Verfolgte unverzüglich, spätestens am Tag nach seinem Eintreffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. 2 Der Richter beim Amtsgericht vernimmt ihn über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. 3 Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. 4 Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Durchlieferungshaftbefehl oder gegen die Zulässigkeit der Durchlieferung erheben will. 5 Erhebt der Verfolgte Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft oder gegen die Zulässigkeit der Durchlieferung, so teilt er dies der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzüglich und auf dem schnellsten Weg mit. 6 Diese führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.

(6) 1 Die §§ 24, 27, 33 Abs. 1, 2 und 4, § 42 gelten entsprechend, ebenso § 26 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Frist von zwei Monaten eine Frist von einem Monat tritt. 2 § 40 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dessen Absatz 3 vorliegt.

(7) Die bei einer Durchlieferung übernommenen Gegenstände können ohne besonderes Ersuchen gleichzeitig mit der Überstellung des Verfolgten herausgegeben werden.



§ 47 Unvorhergesehene Zwischenlandung bei Beförderung auf dem Luftweg


(1) Hat eine zuständige Stelle eines ausländischen Staates angekündigt, sie werde einen Ausländer zum Zweck der Auslieferung auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes befördern lassen, und mitgeteilt, daß die gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen, so wird die Ankündigung im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung als Ersuchen um Durchlieferung behandelt.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt.

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(3) 1 Der Verfolgte ist unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. 2 Der Richter beim Amtsgericht vernimmt ihn über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. 3 Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. 4 Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Durchlieferung oder dagegen erheben will, daß er festgehalten wird.



(3) 1 Der Verfolgte ist unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. 2 Der Richter beim Amtsgericht vernimmt ihn über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. 3 Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. 4 Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Durchlieferung oder dagegen erheben will, daß er festgehalten wird.

(4) 1 Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Vorgeführte nicht die in der Ankündigung bezeichnete Person ist, so ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an. 2 Andernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, daß der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist. 3 § 21 Abs. 4 Satz 2, Abs. 7 gilt entsprechend.

(5) 1 Der Durchlieferungshaftbefehl kann schon vor Eingang der in § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Unterlagen erlassen werden. 2 Er ist dem Verfolgten unverzüglich bekanntzugeben. 3 Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

(6) 1 Der Durchlieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn der Verfolgte seit dem Tag der vorläufigen Festnahme insgesamt 45 Tage zum Zweck der Durchlieferung in Haft ist, ohne daß die Durchlieferungsunterlagen eingegangen sind. 2 Hat ein außereuropäischer Staat die Beförderung gemäß Absatz 1 angekündigt, so beträgt die Frist zwei Monate.

(7) 1 Nach dem Eingang der Unterlagen beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Vernehmung des Verfolgten durch den Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet. 2 § 45 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3 Sodann beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob der Durchlieferungshaftbefehl aufrechtzuerhalten ist.

(8) Die Durchlieferung darf nur bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht den Durchlieferungshaftbefehl aufrechterhalten hat.



(heute geltende Fassung) 
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§ 53 Beistand




§ 53 Rechtsbeistand


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(1) Die verurteilte Person sowie Dritte, die im Falle der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes bedienen.

(2) Der verurteilten Person, die noch keinen Beistand gewählt hat, ist ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn

1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Beistands geboten erscheint,

2. ersichtlich ist, daß die verurteilte Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann, oder



(1) 1 Die verurteilte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen. 2 Dies gilt auch für Dritte, die im Fall der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten.

(2) Ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft liegt vor, wenn

1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint,

2. ersichtlich ist, dass die verurteilte Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann, oder

3. die verurteilte Person sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Haft befindet und Zweifel bestehen, ob sie ihre Rechte selbst hinreichend wahrnehmen kann.

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(3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten entsprechend.



(3) 1 Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor und hat die verurteilte Person noch keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen. 2 Sie ist bei Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens zur Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann.

(4) Über die Bestellung entscheidet das Gericht, das für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses zuständig ist.

(5)
Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt.

(6) Die
Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4, § 143a Absatz 3 sowie § 144 gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
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§ 83j (aufgehoben)




§ 83j Rechtsbeistand


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(1) In einem Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor, wenn

1. die verfolgte Person zur Unterstützung ihres Rechtsbeistands im ersuchten Mitgliedstaat einen Rechtsbeistand im Geltungsbereich dieses Gesetzes bezeichnet und

2. die Bestellung des weiteren Rechtsbeistands erforderlich ist, um eine wirksame Rechtsverfolgung im ersuchten Staat zu gewährleisten.

(2) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft nach Absatz 1 vor und hat die verfolgte Person noch keinen Rechtsbeistand im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Unterstützung ihres Rechtsbeistands im ersuchten Mitgliedstaat, so ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen.

(3) 1 Über die Bestellung entscheidet das Gericht, das den nationalen Haftbefehl, der Grundlage des Europäischen Haftbefehls ist, erlassen hat. 2 Nach Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(4) Die Bestellung soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen oder die verfolgte Person überstellt worden ist.

(5) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4, § 143a Absatz 3 sowie § 144 gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
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§ 87e Beistand




§ 87e Rechtsbeistand


vorherige Änderung

Die Vorschrift des § 53 über den Beistand gilt entsprechend.



Die Vorschrift des § 53 über den Rechtsbeistand gilt entsprechend.




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