§ 11 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse (LAP-gehDEUKV k.a.Abk.)

V. v. 12.03.2002 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-16-1 Beamte
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§ 11 Ausbildungsmaßnahmen



Für die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen (fachbezogene Ausbildung, Praxisausbildung, Ausbildungsplan, Bewertungen) gelten die Regelungen der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997.



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