§ 17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
(1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
(2) (aufgehoben)
(3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen
- 1.
- die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
- 2.
- die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.
Frühere Fassungen von § 17 StVZO
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interne Verweise§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008) ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 17 Abs. 1 einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwiderhandelt oder Beschränkungen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenEinundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.03.2006 BGBl. I S. 470
Anhang 41. StVRÄndV ... zu entfernen und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 17 Abs. 1 ist anzuwenden, 3.1.4.5 Mängel fest, die vor Abschluss der Untersuchung, ... zu entfernen und die Zulassungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen; § 17 Abs. 1 ist anzuwenden, 3.2.3.3.2 der aaSoP oder PI die vorhandene Prüfmarke und ... verfahren wird, und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 17 Abs. 1 ist anzuwenden. 3.2.4 Eine Hauptuntersuchung, die zum Zeitpunkt einer ...
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Artikel 2 FZV-EV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ... 2d Datenbestätigung Muster 3 bis 12 (aufgehoben)". 2. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ... 1 bis 3 oder § 28 Satz 1" gestrichen. 3. Die Überschrift nach § 17 wird wie folgt gefasst: „II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung". ... folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „gilt § 17 Abs. 3 entsprechend" durch die Wörter „kann die ... c) In den Nummern 3.1.4.4, 3.2.3.3.1 und 3.2.3.3.2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 3" jeweils durch die Angabe „§ 5 Abs. 3 der ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)
Artikel 1 V. v. 09.12.1994 BGBl. I S. 3755; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (LoF-EG-TypV)
Artikel 1 V. v. 12.12.2004 BGBl. I S. 3363; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Krad-EG-TypV)
Artikel 1 V. v. 07.02.2004 BGBl. I S. 248; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
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